Beglaubigte Übersetzungen • Dolmetschen • Korrektur

Russisch • Deutsch • Hebräisch • Englisch • Ukrainisch

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Lina Berova

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Übersetzungen für Konsulate (Russland, Belarus, Kasachstan)

Übersetzungen für das russische Konsulat (München, Bonn, Berlin, Hamburg, Leipzig, Frankfurt am Main u. a.)

Das russische Konsulat verlangt keine beglaubigten Übersetzungen.  Die Übersetzungen werden vom Notar im Konsulat gegen eine Gebühr beglaubigt.

Da die Beglaubigung nicht erforderlich ist, dürfen wir die Übersetzungen für das Russische Konsulat nicht nur aus dem Russischen, sondern auch aus anderen Sprachen anfertigen, z. B. Englisch oder Ukrainisch. Diese Übersetzungen werden ebenfalls angenommen und im Konsulat beglaubigt.

Die Übersetzungen für das russische Konsulat verschicken wir meistens per E-Mail in editierbarer Form. Sollten Änderungen erforderlich sein, können diese von Ihnen selbst vorgenommen werden.

Übersetzungen für das russische Konsulat können Sie auch selbst anfertigen. Achten Sie in diesem Fall bitte auf die buchstabengetreue Transkription der Namen.
Im Zweifelsfall können sie mehrere Versionen der Übersetzung ausdrucken und zum Konsulat mitnehmen.

Beglaubigte Übersetzungen für Konsulate und Botschaften der Republik Belarus (Berlin, Bonn, München u. a.)

Das Konsulat der Republik Belarus verlangt beglaubigte Übersetzungen.  Manchmal wird dort auch die notarielle Beglaubigung der Übersetzerunterschrift verlangt. Auf die Nachfrage hin, ob dies tatsächlich erforderlich ist, wird jedoch oft mitgeteilt, dass auch die Beglaubigung eines öffentlich bestellten und beeidigten Russisch-Übersetzers reicht.

Bei den Namensschreibweise ist darauf zu achten, dass der Name genauso angegeben wird wie in dem weißrussischen Pass auf Russisch. Sie sollten diese Angaben daher dem Übersetzer unbedingt mitteilen. Natürlich betrifft das nur weißrussische Staatsbürger.

Beglaubigte Übersetzungen für die Konsulate der Republik Kasachstan in München, Frankfurt am Main, Berlin und Bonn u. a.

Das Konsulat bzw. Botschaften der Republik Kasachstan stellten bisher keine besonderen Anforderungen an die beglaubigten Übersetzungen.  Die Übersetzungen müssen jedoch beglaubigt werden.

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